Fragen & Antworten (FAQ)

 

Kfz-Unfallzentrum Frankfurt

Fragen & Antworten (FAQ)

Ist der Unfallschaden ohne Ihr Verschulden (auch keine Teilschuld) zustande gekommen, dann müssen alle Kosten, welche auch das KFZ-Gutachten umfassen, vom Unfallverursacher bzw. seiner Versicherung getragen werden.

Bei einer Teilschuld müssen die Kosten anteilig der ermittelten Haftungsquote getragen werden.

Beispiel: Ihr Unfallgegner trägt zu 80% an dem Schadenereignis Schuld und Sie zu 20%. Somit werden die Kosten für das KFZ-Gutachten von der gegnerischen Versicherung zu 80% getragen.

Ein KFZ-Gutachten ist immer ratsam, wenn der entstandene Unfallschaden über einem Bagatellschaden ca. 750,- bis 1.000,- Euro liegt. Innerhalb des Bagatellschadens empfiehlt sich der günstigere Kostenvoranschlag. Die Kosten für ein vollständiges Gutachten wären aufgrund der Schadenminderungspflicht nicht gerechtfertigt.

Tipp: Auch die Gebühren für den Kostenvoranschlag werden vom Unfallverursacher bzw. seiner Versicherung getragen, wenn Sie keine Schuld am Unfallgeschehen haben!

Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen Rechtsbeistand zu. Die Kosten werden von der gegnerischen Versicherung erstattet.

Sie haben die Wahl, die Instandhaltung des Wagens zu verlangen oder sich die Schadenshöhe in Geld auszahlen zu lassen.

In § 249 BGB Absatz 1 steht: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.

Oftmals macht Ihnen die Versicherung des Unfallverursachers ein verlockendes Angebot und versucht Sie in der Wahl des KFZ-Gutachters oder in der Art der Abwicklung des Unfallschadens zu beeinflussen. Nicht selten wird dabei die vom KFZ-Gutachter errechnete Summe aus wirtschaftlichen Interessen gekürzt.

Sie haben jedoch das Recht auf einen freien und unabhängigen KFZ-Sachverständigen! Wir empfehlen Ihnen das selbst in der Hand zu nehmen und von einem erfahrenen KFZ-Gutachter kompetent beraten zu lassen.

Unser Ingenieurbüro beurteilt den Schaden an Ihrem Fahrzeug umfassend gegenüber der gegnerischen Versicherung.

Vorschäden spielen für das KFZ-Gutachten nur eine zweitrangige Rolle. In erster Linie wird der Umfang des entstandenen Schadens ermittelt.

Im Falle der Wertminderung des Fahrzeuges werden die Vorschäden mit in die Berechnung einbezogen. Überlagern jedoch neue Schäden einen älteren Unfallschaden, wird der Schadenswert reduziert.

Vor- und Altschäden werden von uns nicht explizit errechnet. Wir nehmen lediglich eine grobe Einschätzung von nicht reparierten Schäden vor, um festzustellen, ob und inwieweit der Fahrzeugwert dadurch beeinflusst wird.

Beispiel: Ein Kratzer auf der Motorhaube würde bei einer genauen Berechnung Reparaturkosten von 500,- Euro ergeben. Den Fahrzeugwert beeinflusst der Kratzer allerdings nur um etwa 100,- Euro. In diesem Fall stellt es einen Minderwert beeinflussenden Faktor dar. Einfach ausgedrückt, der Fahrzeugwert wird nur um den geschätzten Minderwert reduziert und nicht um die tatsächlichen Reparaturkosten.

Neben allgemeinen Forderungen können aus dem Haftpflichtschaden weitere Ansprüche entstehen. Diese wären beispielsweise Sachkosten zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung wie Abschleppkosten, Nutzungsausfall und Sachschäden oder personenbezogene Ansprüche wie Arztkosten, Schmerzensgeld oder Zulassungsgebühren.

Tipp! Wir empfehlen grundsätzlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche heranzuziehen. Bei einem unverschuldeten Schaden werden die Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung getragen!

Wichtig für uns ist, dass der Schadenbereich und die Fahrgastzelle gut zugänglich sind. Weitere Vorbereitungen sind in der Regel nicht erforderlich.
Wir empfehlen allerdings das Fahrzeug kurz vorher abzuwaschen, damit die Schäden auf der Fotodokumentation gut sichtbar sind und es insgesamt einen gepflegten Eindruck für die Wertermittlung darstellt.

Haben Sie bedenken, dass Spuren des Unfallschadens beim abwaschen entfernt werden können, nehmen Sie kurz vorher selbst einige Fotos auf, die wir später zur Beweissicherung hinzuziehen können.

Zum einen kann ein stark verschmutztes Fahrzeug kleinere Schäden verdecken und zum anderen würde Ihr Auto in einem schlechten Licht dastehen. Der Pflegezustand des Fahrzeuges beeinflusst mit den Wiederbeschaffungswert. Daher empfehlen wir einen kurzen Waschgang, bevor das KFZ-Gutachten durchgeführt wird.

Grundsätzlich müssen alle Kosten für das KFZ-Gutachten vom Unfallverursacher bzw. seiner Versicherung getragen werden.

Voraussetzung ist, dass Sie keine Mitschuld am Unfallgeschehen haben. Dementsprechend entfällt eine Kostenvorstreckung und die Erstellung des Gutachtens ist für Sie kostenfrei!

Nein, als Geschädigter obliegt es Ihnen, ob Sie den Schaden für den ausgewiesen Betrag im Gutachten reparieren lassen oder sich die Schadenssumme auszahlen lassen. Sie können entscheiden, ob, wie und wo Sie das Fahrzeug reparieren lassen möchten. Sie können sich natürlich auch für eine Teilreparatur entscheiden.

Info: Bestimmte Posten des Gutachtens wie Ausfallentschädigung oder Mietwagenkosten werden für die Zeit der Raparaturdauer gegen Vorlage eines Reparaturnachweises erstattet.

In einem Haftpflichtschaden haben Sie als Geschädigter grundsätzlich die freie Wahl eines Sachverständigen zur Beweissicherung und Schadenbegutachtung.

Selbst bei einer Teilschuld, können sie den KFZ-Gutachter der gegnerischen Versicherung ablehnen und einen unabhängigen Ihrer Wahl beauftragen.

Wird der Schaden repariert, dann erstattet die Versicherung natürlich den ausgewiesenen Reparaturpreis mit der anfallenden Umsatzsteuer.

Bei einer fiktiven Abrechnung, wenn Sie sich die ausgewiesene Schadenshöhe aus dem Gutachten auszahlen lassen, greift jedoch § 249 S.2. BGB. Demnach muss die Versicherung die Umsatzsteuer erst zahlen, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Somit wird die kalkulierte Mehrwertsteuer nicht ausbezahlt.

Als Geschädigter sind Sie nach § 254 BGB zur Schadenminderung verpflichtet. Die Begutachtung sollte zeitnah erfolgen, damit höhere Kosten, wie weitere Beschädigung durch fortlaufende Nutzung des Fahrzeuges oder witterungsbedingte Schäden vermieden werden.